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Stadtangler - Verbände

Verbands-Nachrichten

An dieser Stelle wollen wir in unregelmässiger Folge über Aktivitäten der Verbände schreiben. Wenn es hierbei DAV-lastig zugeht, dann liegt das daran, dass wir in diesem Verband eingeschriebene Mitglieder sind und vor allem, dass der DAV eine Vielzahl der von uns beangelten Gewässer bewirtschaftet.

Allgemeine Infos zu den beiden großen Verbänden

Der Verband Deutscher Sportfischer e.V. besteht aus 25 Landesverbänden mit 7000 Vereinen, in denen insgesamt rund 700.000 Mitglieder organisiert sind. Der VDSF ist ein Dachverband der deutschen Angelfischer. Er ist gemeinnützig und nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz anerkannter Naturschutzverband.

Der Deutsche Anglerverband (DAV) wurde 1954 in Berlin gegründet. Er vertritt heute die Interessen von bundesweit 240.000 Anglern. Der DAV ist ebenfalls ein Dachverband der deutschen Angelfischer. Vorzüge sind neben geringen Mitglieds- und Angelkartengebühren vor allem der gemeinsame Gewässerfonds (35.000 Hektar Gewässerfläche) Jedes DAV-Mitglied kann diesen Gewässerfonds praktisch ohne zusätzliche Ausgaben nutzen. Der DAV beherbergt unter seinem Dach auch einige Spezialverbände, z.B. Deutscher Meeresangler-Verband, Handicap Anglerverband in Deutschland, Royal Fishing Club und Royal Fishing Kinderhilfe sowie Polizei-Sportfischer-Vereinigung Deutschland.

 

DAV: Ergänzung der Verbandsvertragsgewässer

Wie der Märkische Angler in seiner neusten Ausgabe vermerkt, sind neue Gewässer dazugekommen. Für uns soweit interessant sind:

Bereich des KAV Templin:

V06-06 Zaarsee

Bereich des KAV Gransee:

V03-01 Die Havel von Bredereiche (Kolk) bis Zehdenick (Kienitzbrücke)

V03-02 Großer und kleiner Wentowsee

V03-03 Templiner Wasser, Kuhwallsee, Großer und kleiner Lankensee, Föhrde bis Röddelinsee, Schulzenfliess von Straßenbrücke Hammelspring bis 100m unterhalb Eisenbahnbrücke Hammelspring.

Ausserdem gibt es Teil zwei des Artikel über die Verbandsvertragsgewässer zwischen Angermünde und Friedrichswalde zu lesen.

 

Neue Verbandsgewässer 2006

Im letzten Märkischen Angler für dieses Jahr sind einige neue Gewässer aufgeführt, die in unseren Einzugsbereich gehören. Mit Beginn des
Jahres 2006 tritt ein Vertrag mit der Seenfischerei Angermünde in Kraft, der folgende Gewässer beinhaltet. Die Beanglung der Gewässer
erfolgt auf der Basis der Gewässerverordnung des LAV Brandenburg.

VF 01-01 Mündesee

VF 01-02 Großer und Kleiner Grumsinsee

VF 01-03 Heiliger See

VF 01-04 Großer Schwarzer See

VF 01-05 Wolletzsee

VF 01-06 Briesensee

Vf 01-07 Laagensee

VF 01-08 Glambecker See

VF 01-09 Großer Prüßnicksee

VF 01-10 Schönbergsee

VF 01-11 Warnitzsee

 

Projekt Angelschulen in Berlin gestartet!

Nachdem schon einige sehr engagierte Angler vereinzelt Angel AGs
betreut hatten, ist nun nach ca. 3 Monaten Vorbereitung, beim DAV
Landesverband Berlin eine ständige Gruppe eingerichtet worden die sich
zum Ziel gesetzt hat, an möglichst vielen Berliner Schulen
Arbeitsgemeinschaften zu betreuen die Berliner Schülern Gelegenheit
gibt sich näher mit unserer Natur zu beschäftigen. Mittlerweile hat
auch der Deutsche Sportbund in Berlin und einige Naturschutzgruppen
Ihre Unterstützung zugesagt. Auch die Royal Fishing Kinderhilfe stellt
materielle Hilfe bereit.

Schüler und Schulen die an einer durch den DAV LV Berlin betreuten AG
interessiert sind können gern mit dem DAV Landesverband Berlin Kontakt
aufnehmen (Kontakt unten).

Der LV Berlin ruft ebenfalls Angler, die bereit sind ehrenamtlich als
Referenten in diesen AGs zu arbeiten, auf mit dem LV Berlin in Kontakt
zu treten.

Firmen oder Privatleute die bereit wären diese AGs materiell zu unterstützen, sind ebenfalls sehr willkommen.

 

Kontaktadresse:

DAV Landesverband Berlin

Ralf Behnke : 030-42017367

 

Oder

 

10249 Berlin

Hausburgstr. 13

Telefon: 030 / 427 17 28

 

Der Text wurde uns freundlicherweise von der Angelstelle zur Verfügung gestellt.

 

DAV-Gewässer Berlin 2005:

Es gelten Angelverbote für die Gewässer Arkenberger See und Bucher Teich III

Im Bereich der Oberbaumbrücke bis Britzer Zweigkanal (ausgenommen Rummelsburger Bucht) ist das Nachtangeln auch in diesem Jahr verboten. Das Bild zeigt die Rummelsburger Bucht in Richtung Südwest. Nach halbwegs gelungener Renaturierung des Gewässers ist die Bucht wieder ein interessantes Angelrevier. Besonders im Herbst und Winter ziehen sich hier die Raubfische zurück.

 

DAV-Gewässer Brandenburg 2005:

Die Mitglieder des LAV Brandenburg und die des LAV Berlin erhalten auf Anfrage von ihren Vereinen eine kostenlose Angelkarte für die Havel von der Berliner Landesgrenze im Jungfernsee bis zur Mühlendammschleuse in Brandenburg mit allen Altarmen, Altgewässern und Schlenken einschließlich der im folgenden genannten Seen und Kanäle:
Krampnitzsee, Lehnitzsee, Weißer See, Fahrländer See, Sacrow-Paretzer-Kanal, Tiefer See, Alte und Neue Fahrt in Potsdam, Templiner See, Petzinsee, Caputher Gemünde, Schwielowsee, Glindower See, Großer und Kleiner Zernsee, Wublitz, Wublitzsee, Schlänitzsee, Göthinsee und Trebelsee.
Es darf vom Ufer aus oder vom verankertern Wasserfahrzeug von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang geangelt werden. Ausserdem gelten die Bestimmungen der Gewässerverordnung des LAV. Mit anderen Worten ist für die erwachsenen Vollzahler wohl auch das Nachtangeln erlaubt, oder? (Nachtrag Juli 2005: ein Angelkollege von den Karpfenfreunden Potsdam hat mich darauf aufmerksam gemacht, daß Nachtangeln in diesem Fall eindeutig nicht erlaubt ist). Für alle oben genannten Gewässer gilt die Kennzeichnung: V 12-001

Weiterhin wurde folgende Gewässer durch den Landesverband gepachtet und sind ab sofort entsprechend der Gewässerverordnung des LAVB zum Angeln freigegeben:

F 09-144 Torfstich Hoppegarten (bei Müncheberg) mit 30 ha
F 09-145 Maxsee mit 76,5 ha
F 09-146 Schermützelsee mit 145,7 ha
F 09-147 Buckowsee (Buckow Märkische Schweiz) mit 14,1 ha
F 09-148 Weisser See (Buckow Märkische Schweiz) mit 5,8 ha


KAV Kyritz: Durch die Vereibarung mit der Fischerei Fritz Mielke Bückwitz sind folgende Gewässer hinzugekommen:

V 08-001 Kyritzer Ober- und Untersee
V 08-001 Klempowsee

Es gelten folgende Angelbedingungen:

  1. 1. Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
  2. 2. Geangelt werden darf täglich von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang (Sommerzeit beachten).
  3. 3. Von stehenden Fischfangeinrichtungen und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von 50 Metern, von Stauwehren und Fischwegen von mindestens 100 Meter im Umkreis einzuhalten.
  4. 4. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und/oder Seerosenbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt. Die Beangelung ist vom Ufer oder vom verankerten Boot aus gestattet. In gekennzeichneten Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet.
  5. 5. Die Verwendung von Fischen und Fischfetzen (Fischstücken) als Köder beim Friedfischangeln ist verboten. Fische und Fischfetzen(Fischstücke) gelten als Raubfischköder.
  6. 6. Die Verwendung von Krebsen als Köder ist verboten.
  7. 7. Als Köderfische dürfen nur Barsche, Kaulbarsche, Plötzen, Bleie und Güster verwendet werden. Köderfische dürfen nur am Tage ihres Fanges und in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Unverbrauchte Köderfische sind nach Beendigung des Angelns schonend zurückzusetzen.
  8. 8. An einem Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische der Arten: Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen bzw. mitgenommen werden.
  9. 9. Geangelte untermaßige Fische sind vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen, sofern diese nicht als Raubfischköder verwendet werden dürfen.
  10. 10. Geltende Mindestmaße für folgende Fischarten sind: 35 cm für Spiegel-, Leder und Schuppenkarpfen und 45 cm für Aal, Hecht und Zander.
  11. 11. In der Zeit vom 1. Februar b1s 1. Juni ist die Verwendung von Köder- und Spinnangeln, sowie der Köderfischsenke nicht gestattet.
  12. 12. Wird vom Wasserfahrzeug aus geangelt, muss dieses während der Ausübung des Angelsports verankert werden.
  13. 13. Bei der Ausübung des Angelsports sind das Mitgliedsbuch des LAV mit Vollzahler- bzw. Jugendbeitragmarke, ein gültiger Fischereischein sowie die persönlichen Dokumente mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen. Bei Verstößen gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann durch den Fischereibetrieb ein Angelverbot ausgesprochen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung.
  14. 14. Das Auftreten von Fischsterben ist dem Fischereiberechtigtem unverzüglich zu melden.
  15. 15. Für die Monate Juni, Juli und August kann zur Beangelung der Gewässer eine Nachtangelgenehmigung zum Preis von 15,00 Euro von Mitgliedern des LAV erworben werden. Nichtmitglieder des LAV zahlen für die Nachtangelgenehmigung 25,00 Euro. Durch den Fischereibetrieb und den KAV Kyritz werden die Ausgabestellen dieser Nachtangelgenehmigung gemeinsam festgelegt.

Also ma ehrlich jezz: Das ist ja wirklich übelstes Bürokratendeutsch zum Davonlaufen. Natürlich kennt jeder den Text und ich weiss auch, dass es wichtig ist, Aber jedesmal, wenn ich sowas tippen muss, denke ich mir heimlich: wieso machst du das überhaupt....wer liest das schon. Und ich finde es mit Verlaub gesagt auch echt Sch....., wenn jetzt auf allen möglichen Gewässern verschiedene Nachtangelbedingungen herrschen. Mal darfts du, dann wieder nicht, dann wieder nur mit nem Spezialschein, wo sich irgendwelche Herren dann erst noch ausdenken, wo man den kaufen darf (damit nur ja kein Fremder einen kriegt, so klingt das für mich).

Schliesslich noch die Vereinbarung mit dem Fischereibetrieb Lindow/Mark (KAV Ruppin):

Die üblichen Berechtigten (Mitglieder des Landesanglerverbandes Brandenburg mit dem Mitgliedsbuch des LAVB und entsprechender Vollzahlermarke) können nun folgende Gewässer beangeln:

V 11-001 Gudelacksee
V 11-002 Vielitzsee
V 01-003 Wutzssee

 

Gewässerverordnung 2004

Die neue DAV-Gewässerordnung tritt am 1.1.2004 in Kraft:


Präambel: Schon in der Präambel stellen wir unseren Standpunkt zur nachhaltigen fischereilichen Bewirtschaftung dar. Uns geht es um die Erhaltung und Entwicklung von Gewässern in ihrer natürlichen Vielfalt und Produktivität, die aber auch eine Ertragsabschöpfung durch das Fangen von Fischen einschließt.
Grundsätze: Zur eindeutigen Bestimmung des in Anspruch genommenen Angelplatzes ist das Abgrenzen durch Bojen und Ähnlichem nicht gestattet. Wasserseitig kann nur der Platz in Anspruch genommen werden, der für den Angler im freien Wurf erreichbar ist. Ferner ist es nicht erlaubt, Angeln mit dem Kahn oder anderen Hilfsmitteln auszulegen und von einer anderen weit entfernten Stelle seinen Platz einzunehmen. Damit wollen wir dem Egoismus einiger Angler entgegentreten, größere Gewässerflächen für sich in Anspruch zu nehmen.
Fang und Verwendung von Köderfischen: Eindeutig im Sinne des Tierschutzes haben wir das Angeln mit Köderfischen definiert. Das heißt, Köderfische sind vor dem Beködern zu töten.
Fangbegrenzungen je Kalendertag: Positiv im Sinne unserer Angler wurde die Fangbegrenzung verändert, d.h. der Fang von Aalen wird auf die übrigen Feinfische nicht angerechnet, so dass der Fang von Aalen interessanter wird.
Schonzeit von Fischen: Mit der Streichung des § 7 Abs. 4 der Fischereiordnung können unsere Mitglieder die Raubfischangel einschließlich Köderfischsenke ganzjährig einsetzen. Die Schonzeiten für nachfolgende Fischarten wurden neu festgelegt

  1. Hecht 01.02. – 31.03.
  2. Zander 01.04. – 31.05.
  3. Wels 01.05. – 30.06.
  4. Bachforelle 16.10. – 15.04.
  5. Bachsaibling 16.10. – 15.04.
  6. Regenbogenforellen nur in Fließgewässern: 16.10. – 15.04.
  7. Regenbogenforellen in stehenden Gewässern: keine Schonzeit

Anfüttern: Für das individuelle Angeln haben wir die Futtermenge für das Anfüttern auf 2 kg Trocken- oder Nassfutter pro Angeltag begrenzt. Das heißt, der Angler darf am Angelplatz nicht mehr als die angegebene Menge bei sich führen. Wir halten diese Menge für völlig ausreichend, da auch wir im Interesse des Umweltschutzes die Gewässer nicht unnötig biologisch belasten wollen. Wir brauchen nur 10 – 20 Jahre zurückzudenken, wo der Angler auch ohne große Mengen von Boilis gute und kapitale Fische gefangen haben. Diese Regelung ist eine von vielen zum Schutz der Natur. Beim Hegefischen entscheidet der jeweilige Ausrichter über die Futterart und Menge.
Aneignung und Zurücksetzen gefangener Fische: Das gezielte Angeln kapitaler Fische mit dem Ziel, den Fang nur zu messen, zu wiegen, zu fotografieren und ihn anschließend wieder zurückzusetzen, widerspricht der guten fachlichen Praxis in der Fischerei aus zwei Gründen: Einmal da große Fische einen hohen  Futterverbrauch ohne entsprechende Gewichtzunahme benötigen und kleineren Fischen durch Verdrängung die Wachstumsgrundlage nehmen. Zum anderen aus waidgerecht ethischen Gründen, es bestehen große Zweifel, ob allein die Beweisführung einen kapitalen Fisch fangen zu können, einen vernünftigen Grund für die Ausübung der Angelei darstellt. Es liegt nicht im Interesse der überwiegenden Anglerschaft, das Ziel des Angelns auf das Erleben eines kurzzeitigen Triumphgefühls beim Fang eines Lebewesens zu beschränken.
Fangbuch: Der Nachweis gefangener Fische rückt immer mehr in den Vordergrund unserer Tätigkeit. Für die Bewirtschaftung unserer Gewässer benötigen wir exakte Fangergebnisse, um Fischbesatzregulierungen sowie Fischbesatz festzulegen. Deshalb ist der sofortige Eintrag in das Fangbuch und somit der Fangbeleg notwendig. Buntfisch kann am Ende des Fangtages eingetragen werden. Hierunter verstehen wir alle im Land Brandenburg vorkommenden Fischarten, die im Fangbeleg nicht aufgeführt sind: Plötze, Blei, Güster, Amur-, Silber- und Marmorkarpfen, Döbel, Zope und Barsch. Ausgenommen sind Salmoniden.
Spinnangel: Herausgenommen wurde die Regelung, Spinner mit Blatt unter 30 mm nur mit Einfachhaken zu benutzen, da hierfür keine Begründung besteht und auch herstellerseitig nur ein unzureichendes Angebot an entsprechenden Spinnködern vorliegt.
Befugnisse des Vorstandes des LAVB: Die Befugnisse des Vorstandes des LAVB werden erweitert. So kann der Vorstand Mitglieder des Verbandes mit der Gewässeraufsicht betrauen, da uns als Eigentümer und Pächter von Gewässern das Recht zusteht, unser Eigentum vor Missbrauch zu schützen.

 

Neue hinzugekommene DAV-Seen 2004

 

Bereich KAV Templin:

  1. Großer Lychensee

  2. Wurlsee

  3. Zenssee

  4. Fährsee

  5. Lübbesee

  6. Zaarsee

  7. Röddelinsee

  8. Gleuensee

  9. Platkowsee

  10. Oberpfuhlsee

  11. Großer Küstrinsee

  12. Nesselpfuhlsee

  13. Stadtsee Lychen

  14. Großer Kronensee

  15. Netzowsee

  16. Lübbelowsee

Angeln nur mit LAV-Vollzahlermarke !!

 

Im Bereich des KAV Dahme Spreewald kommen folgende
Gewässer hinzu:

  1. Gebiet Kolberg von Schleuse Kummersdorfer Kanal bis Schleuse Neue Mühle -Schleuse Prieros
    bis Grenze Huschte(Wandererstützpunkt)

  2. Storkower Kanal von Schleuse Storkow (km 15,6) bis Stahnsdorfer Mühlenfliess (km 9,7)

 

Bedingungen für die Ausübung des Angelns:

  1. 1. Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, er darf in Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
  1. 2. Geangelt werden darf täglich 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang (Sommerzeit beachten).
  1. 3. Von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m, von Stauwehren und Fischwehren von 100 m im Umkreis einzuhalten.
  1. 4. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und/oder Seerosenbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt. Die Beanglung ist vom Ufer oder vor dem Gelege vom verankerten Boot aus gestattet. In gekennzeichneten Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet.
  1. 5. Die Verwendung von Fischen und Fischfetzen (Fischstücken) als Köder beim Friedfischangeln ist verboten. Fische und Fischfetzen (Fischstücke) gelten als Raubfischköder.
  1. 6. Die Verwendung von Krebsen als Köder ist verboten.
  1. 7. Als Köderfisch dürfen nur Barsche, Rotfedern, Plötzen, Bleie und Güster verwendet werden. Köderfische dürfen nur am Tage ihres Fanges und in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden.
  1. 8. An einem Angeltag dürfen insgesamt drei Fische der Arten: Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen bzw. mitgenommen werden.
  1. 9. Geangelte untermassige Fische sind vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen, sofern diese nicht als Raubfischköder verwendet werden dürfen.
  1. 10. Geltende Mindestmasse für folgende Fischarten sind:

      15 cm für Barsch, Rotfeder und Plötze

      40 cm für Spiegel-, Leder- und Schuppenkarpfen

      45 cm für Aal, Hecht und Zander

      80 cm für Wels
  1. 11. Als Schonzeiten gelten für die Fischarten:

      Hecht 01.02.-31.03.

      Zander 01.04.-31.05.

      Wels 01.05.-30.06
  2. 12. In der Zeit vom 1. Februar bis 31. März ist die Verwendung von Köder- und Spinnangeln sowie der Köderfischsenke nicht gestattet.
  1. 13. Bei der Ausübung des Angelns ist der Mitgliedausweis des LAVB und der Fischereischein mitzuführen und der Fischereiaufsicht auf Verlangen auszuhändigen, bei Verstössen gegen die gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen kann ein Angelverbot ausgesprochen für das Verbandsmitglied, auf den diese Vereinbarung betreffenden Gewässern ausgesprochen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung.
  1. 14. Das Auftreten von Fischsterben ist dem Fischereiberechtigten und der Fischereibehörde unverzüglich zu melden.
  1. 15. Bestehende tierschutz- und naturschutzrechtliche Bestimmungen sind unbedingt einzuhalten(Mindestmasse, geschützte Arten, waidgerechtes Töten u.a.)


Alle Angaben stammen aus der Januarausgabe des Märkischen Anglers und werden vom Stadtangler ohne Gewähr übernommen.

Der Stadtangler weist an dieser Stelle darauf hin, daß die Angelerlaubnis an diesen Gewässern nur als Tagangelerlaubnis gilt und für das Nachtangeln eine extra Karte beim Fischer erworben werden muss.

 

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