Grosser Samithsee
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Info:
GPS Position:
Anfahrt:
Typ: See
Tiefe:
Trotz seiner Lage in einer Senke hat der See ein sehr flaches Bodenprofil, das kaum Strukturen aufweist. Der See ist fast an allen Stellen zwischen drei und vier Meter tief, ohne Kanten oder Gräben. An der Südwestseite haben wir mit fast sechs Meter die tiefste Stelle gemessen, hier konnte man sogar eine leichte Kante ausmachen.
Fischarten:
Im Großen Samithsee werden seit langem keine Karpfen mehr eingesetzt, es gibt also nur noch einige (wenige!) grosse Exemplare, die entsprechend schwer zu befischen sind. Ansonsten ein gutes Raubfischgewässer für die Pirsch auf Hecht und Zander. Ferner finden sich Aale, Schleien und die üblichen Weissfische.
Ufer:
Die Ufer sind alle bewaldet, zwischen den Bäumen und Sträuchern finden sich aber genügend Angelstellen. Der Nord- und Südrand sind von einem Schilfgürtel umgeben.
Besitzer/Pächter:
Seefischerei Prenden Weitere Informationen: Zur Ausübung des Angelsports ist unbedingt immer der Fischereischein in Zusammenhang mit der güötigen Angelkarte mitzuführen. Kopien von Fischereischeinen und Angelkarten werden bei Kontrollen nicht anerkannt, so dass in solch einem Fall Strafanzeige gestellt wird. Die Höchstzahl von zwei Angeln darf nicht überschritten werden. Die Gewässerverordnung des Landes Brandenburg oder irgend einer anderen Organisation hat auf diesen Gewässern keine Bedeutung. Es gilt die Fischereiordnung und das Fischereigesetz des Landes Brandenburg. Bootsbenutzungsgenehmigungen auf Angelkarten bedeuten keine Liegeplatzgenehmigungen für Boote. Genehmigungen für Bootsliegeplätze und die Errichtung von Stegen müssen bei der Fischerei- und der zuständigen Unteren Wasserbehörde beantragt werden. Wir weisen darauf hin, dass die Benutzung von Elektro- sowie Verbrennungsmotoren auf Grundlage von § 43 des Brandenburgischen Wassergesetzes auf den betreffenden Gewässern verboten ist. Die Angelkarte verleiht keine automatisches Wegerecht zu den Gewässern. Informieren Sie sich im Zweifelsfall vorher über die Erreichbarkeit. Denn im Falle einer Absperrung (z.B. bei Waldbrandstufe IV) kann die Karte nicht wieder gegen Rückzahlung zurückgenommen werden. Es ist jedoch möglich, sie auf ein anderes Gewässer umschreiben zu lassen. Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, ggf. muss die Angelstelle verlassen werden, wenn dort Fischereigeräte zum Einsatz kommen sollen. Bei den Gewässern aus dem Eigentum der Stadt Berlin sind Schutzbezirke errichtet worden, die auf keinen Fall betreten oder mit einem Wasserfahrzeug befahren werden dürfen. Angelkarteninhaber haben sich genauestens über die Schutzbezirke ihres Angelgewässers zu informieren. Weiterhin sind unbedingt die Hinweisschilder für die Schutzbezirke zu beachten. Strauchwälle und Begrenzungen, die als Grenzen für die Schutzbezirke angelegt wurden, dürfen nicht überwunden werden. In gekennzeichneten Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und/oder Seerosenbeständen bewachsene Uferzonen) ist untersagt. Von Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten. Der Inhaber der Angelkarte verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, einen Angelplatz im Umkreis von vier Metern von Unrat freizuhalten. Zum Anfahren der Seen in den Wäldern ist eine Waldfahrgenehmigung vom jeweils zuständigen Forstamt nötig. Viele der Seen liegen in besonderen Schutzgebieten, in denen man sich nach den jeweils geltenden auf das Gebiet bezogenen Naturschutzverordnung verhalten muss. Ist das Angeln vom Wasserfahrzeug aus zugelassen, muss dieses Fahrzeug während der Ausübung des Angelsports verankert sein. Das Ausbringen der Anfütterung oder der Angel mittels Wasserfahrzeug ist auf Gewässern ohne Bootsgenehmigung untersagt. Es dürfen nur Inhaber einer Raubfischkarte die Köderfischsenke zum Fang der Köderfische verwenden. Bei der Ausübung des Angelsports sind die Angelberechtigun, sowie die persönlichen Dokumente mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen. Bei Verstößen gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann der Berechtigungsschein sofort entschädigungslos eingezogen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. An einem Angeltag dürfen insgesamt zwei Fische der Arten: Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen werden. Folgende Mindestmasse sind verbindlich: 45 cm Karpfen, 50 cm Aal, Hecht, Zander; 65 cm Wels, 35 cm Schleien. Als Schonzeit gelten für folgende Fischarten: Zander 1. April bis 31. Mai; Wels 1. Mai bis 30. Juni. Keine Schonzeiten gelten für den Krummensee und den Sputesee, dort kann ganzjährig geangelt werden. Vor Besetzen einer Angelstelle ist diese von Unrat zu befreien und dieser mitzunehmen. Ansonsten kann dies als Vertragsbruch geahndet werden. Wenn jeder Angler seinen Müll immer gleich wieder mitnimmt, kann es gar nicht erst zur Verschmutzung der Gewässer und Ufer kommen. Der Inhaber der Angelkarte haftet lt. § 16 Abs. 4 des BbgFischG persönlich für alle durch ihn verursachten Schäden und die dadurch entstehenden Kosten.
Karten:
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